AGB

 

Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für journalistische, wissenschaftliche und andere Dienstleistungen 

 

Allgemeines 

Die Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge. Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes angegeben oder vereinbart worden ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Auch für die Lieferung ins Ausland gilt deutsches Recht.

 

Honorare

Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Honorare sind Netto-Honorare, ohne Materialkosten für die Endpräsentation der Dienstleistung (Papier, Kopien, Buchdruck und EDV- Aufbereitung für die wissenschaftlichen Dienstleistungen). Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung bzw. der Annahme zur Zahlung fällig, spätestens jedoch vier Wochen nach dem Eingang der Dienstleistung.

 

Annahme

Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials seine Annahme, kann das Material ohne weitere Bindung an den Auftraggeber anderweitig angeboten werden.

 

Mehrwertsteuer

Der Dienstleister ist nicht Umsatzsteuerpflichtig im Sinne von § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz.

 

Urheberrecht

Für jede Nutzung der journalistischen Dienstleistungen gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Werbungszwecken. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Die Weitergabe des Materials aus journalistischen Dienstleistungen oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Dienstleisters nicht erfolgen. Materialien aus journalistischen Dienstleistungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Dienstleisters nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert noch elektronisch verwertet oder bearbeitet werden. Insbesondere sind verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch anderweitig beeinträchtigt werden. Dies gilt vor allem für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das bereitgestellte journalistische Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet oder verfälscht werden. Der Auftraggeber ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Eine Ausnahme hierfür bildet die Dienstleistung als Ghostwriter. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte an journalistischen Arbeiten durch den Auftraggeber nicht verbunden.

 

Belegexemplar 

Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

 

Haftung 

Der Auftraggeber haftet für überlassenes Material, dass zur Rücksendung vereinbart worden ist. Die Haftung erstreckt sich bis zur unversehrten Rücklieferung. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe von Materialien wird, vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche, ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonoras erhoben. Beabsichtigt der Auftraggeber eine andere als die vereinbarte Nutzung des Materials (z.B. für Werbung), so hat er vor der Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen.
Bei Umgehung dieser Bestimmung, wird der Dienstleister von Schadenersatzansprüchen Dritter freigestellt.
Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG, oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 Prozent zum jeweiligen Nutzungshonorar, zuzüglich evtl. Verwaltungskosten. Der Auftraggeber stellt den Journalisten von Ansprüchen Dritter, die aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder der Entstellung der Arbeit resultieren, frei. Wurden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, gelten für die Honorierung der Dienstleistungen die jeweils empfohlenen Tarife der Leitverbände.

 

Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Auftraggebers. Erfüllungsort für die Rücklieferung ist der Sitz des Dienstleisters.